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Arbeitsrecht


Kündigungsschutz:



In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern hat der einzelne Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das heißt, dass der Arbeitgeber nur dann eine Kündigung aussprechen darf, wenn er einen berechtigten Grund dafür hat.


Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis wird innerhalb der ersten 6 Monate gekündigt. Dann besteht kein Kündigungsschutz.


Unter berechtigten Gründen sind die verhaltensbedingten (z.B.: Diebstahl, Arbeitsverweigerung usw.), personenbedingten (z.B.: Krankheit usw.) sowie betriebsbedingten (z.B.: Umstrukturierungsmaßnahmen usw.) Gründe zu verstehen.


Bei betriebsbedingten Gründen ist vom Arbeitgeber zwingend eine Sozialauswahl zu treffen, d.h. er muss zuerst die sozial stärkeren Arbeitnehmer entlassen.


Wichtig: Die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Es kommt nicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist an.